Kundeninformation 5

Das Eichgesetz mit neuen Anforderungen

 

Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Neufassung des Eichgesetzes in Kraft getreten.

Dem Messwertverwender wird nun in § 33 Abs. 1 MessEG eine besondere Sorgfaltspflicht zu gewiesen.

Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen

im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind (…).“


 

Diese Anforderung ist in der Praxis nicht einfach zu erfüllen, es sei denn der Messwert stammt von einem Messgerät mit Prüfziffer.

Wie z.B. dem CHEKKER®- Gaszähler mit mechanisch erzeugter Prüfzahl, der eine besonders preiswerte Lösung bietet.


 

Da die Zählernummer im Prüfzahlalgorithmus integriert ist, werden nicht nur die Zählerstände erkannt, sondern auch die Zuordnungen von Zählerstand und Zähler dokumentiert. Was im Übrigen für Befundprüfungen sehr hilfreich ist. Also mit dem CHEKKER®- Gaszähler und der CHEKKER-CLOUD® sind Sie auf der sicheren Seite und erfüllen elegant § 33 Abs. 1 MessEG.

Wollen Sie mehr wissen?

pilz&partner, Tobias Pilz, FON +49 151 67201696, tobias.pilz@pilz-partner.de

als CHEKKER-CLOUD® - Betreiber beantwortet gerne Ihre Fragen.

 

 

Peter König, Hamburg 11.08.2015, M5

CHEKKER®CLOUD

Die Lösung, um Clearingprozesse und Nacharbeiten zu reduzieren.

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